Anfrage
1. Weshalb sind entsprechende Hinweisschilder nur vor einer von zwei Zufahrten der Parkplätze aus aufgestellt und was hat dies für rechtliche Folgen?
2. Weshalb bestehen die „gekennzeichneten Flächen“ lediglich aus dem dünnen, teilweise nicht mehr lesbaren und willkürlich auf der Fläche verteilten Schriftzug „Alter Schlachthof“ und dem Logo und was hat dies für rechtliche Folgen?
3. Weshalb erhalten verwarnte Fahrzeughalter, welche das Schild beziehungsweise die angeblich „gekennzeichneten Flächen“ nachvollziehbar übersehen haben, keinen Hinweis an der Windschutzscheibe, sodass sie den vermeintlichen Verstoß gegen die StVO erkennen können und nicht erneut parken, sodass wiederum bis zu zehn Verwarnungen mi je 55 Euro auflaufen und was hat dies für rechtliche Folgen?
4. Sind die Mieter auf dem Schlachthofgelände darauf hingewiesen worden, dass sie für sich beziehungsweise für die Belegschaft Parkausweise erwerben können?
5. Weshalb wurde vom ursprünglichen Parkkonzept abgewichen, wonach keine Sonderparkflächen ausgewiesen werden sollten?
Sachverhalt / Begründung:
Auf dem Gelände des Alten Schlachthofes sind Parkplätze eingeschränkt nutzbar. In „gekennzeichneten Flächen“ dürfen nur „Nutzer mit Parkausweis“ parken oder es darf maximal 2 Stunden mit Parkscheibe geparkt werden. Aufgrund von negativen Erfahrungen, welche uns geschildert werden, stellt die FDP/FW-Fraktion die oben genannten Fragen.
Wir halten es für rechtlich angreifbar und bürgerfern, Verwarnungen auszusprechen, wenn die Verkehrsteilnehmer nicht von jeder Zufahrt auf die Parkplätze die Sonderregelung erkennen können.
Darüber hinaus stellt es einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar, wenn „gekennzeichnete Flächen“ kaum erkennbar sind und lediglich aus einem Webeschriftzug bestehen anstatt aus den üblichen durchgezogenen, deutlich sichtbaren weißen Balken auf den zu kennzeichneten Flächen.
Im Übrigen dürfen unseres Erachtens nicht bis zu zehn gebührenpflichtige Verwarnungen „gesammelt“ an Verkehrsteilnehmer zugestellt werden, ohne dass diese ein einziges Mal einen Hinweis beziehungsweise eine Anhörung erhalten.
Bei den Bürgerinnen und Bürgern darf nicht der schwerwiegende Eindruck entstehen, dass das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe seine Entscheidungen auf einer willkür- statt rechtsstaatlichen Handlungsgrundlage trifft.
Unterzeichnet von:
Dr. Stefan Noé | Thomas H. Hock | Annette Böringer | Petra Lorenz

